Es handelt sich dabei um eine Veränderung einer geprüften und zugelassen Leuchte, wodurch die Leuchte und damit zwangsweise das gesamte Fahrzeug die Betriebsgenehmigung verliert...
Die gesetzlichen Regelungen sind ziemlich klar und eigentlich sogar für den Laien einleuchtend: ein Bauteil (wie eben hier die Nebelscheinwerfer) wurde, so wie wir es im Originalzustand kennen, zugelassen und in die Betriebsgenehmigung des Fahrzeugs (ABG, Allgemeine BetriebsGenehmigung) aufgenommen. Ändert man nun *irgendetwas* an solch einem Bauteil (folieren, lasieren, sägen, bohren, färben oder andere als die vorgesehenen Leuchtmittel einsetzen - Stichwort Xenonbrenner im Halogenscheinwerfer), erlischt automatisch und unweigerlich die Zulassung dieses Bauteils. Und damit automatisch die Betriebsgenehmigung des gesamten Fahrzeugs.
Ein solches Fahrzeug darf nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden.
Beim Nebelscheinwerfer werden die allermeisten TÜV-Prüfer und auch Polizisten in einer Verkehrskontrolle sicher uninteressiert drüber hinweg schauen. Ganz anders sieht das aber beispielsweise bei lasierten (gefärbten) Rückleuchten aus. Ereignet sich beispielsweise ein Auffahrunfall (auf das Heck des Autos mit den lasierten Rückleuchten), wird ein Gutachter ganz sicher diese Veränderung feststellen und er Versicherung das mitteilen. Die Versicherung wird das höchstwahrscheinlich die Schadensregulierung verweigern, insbesondere auch, weil das beschädigte Fahrzeug so keine Betriebsgenehmigung mehr besitzt und eigentlich hätte im Straßenverkehr gar nicht teilnehmen dürfen.
Gerade die Tage war wieder ein nicht ganz unähnlicher Fall im Fernsehen thematisiert: da gab es einen Unfall mit Blechschaden. Der Gutachter hat eher zufällig festgestellt, dass das beschädigte Fahrzeug leistungsgesteigert war, ohne dass diese Veränderung abgenommen und eingetragen gewesen wäre. Das Ende vom Lied: da das Auto so keine Betriebsgenehmigung mehr besaß, hat die Versicherung die Schadensregulierung verweigert.
Gruß,
Christian